Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus

  1. den Mitgliedern der Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe sowie
  2. den Angehörigen der Apothekerkammer Bremen, die Mitglieder des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe sein müssen und von der Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen gewählt werden.
    Deren Anzahl bemisst sich entsprechend dem prozentualen Anteil der Mitglieder gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 an der Gesamtzahl der Versorgungswerksmitglieder der beiden beteiligten Kammerbereiche. Das Ergebnis ist auf volle Stellen kaufmännisch zu runden.

(2)   Basis für die Festlegung der Anzahl der bremischen
       Kammerversammlungsmitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 2 ist das 
       Monatsende des vorletzten Monats vor der jeweils konstituierenden
       Sitzung der Vertreterversammlung.

(3)    Die Vertreterversammlung beschließt über die:

  1. Änderung der Satzung des Versorgungswerkes,
  2. Feststellung des Jahresabschlusses,
  3. Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstands,
  4. Verwendung (Aufteilung) der satzungsgemäßen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und Deckung des Bilanzverlustes sowie
  5. Auflösung des Versorgungswerkes und die im Zuge oder Abwicklung erforderlichen Maßnahmen. 

(4)    Die Beschlüsse nach Abs. 3 Nr. 1 bedürfen der 2/3 und die nach
        Nr. 2 bis 4 der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der
        Vertreterversammlung. Für den Auflösungsbeschluss nach Nr. 5
        ist die 6/7 Mehrheit aller Mitglieder der Vertreterversammlung
        erforderlich. 

(5)    Beschlüsse nach Abs. 3 Nummern 1, 4, und 5 bedürfen der
        Genehmigung der Aufsichtsbehörde.