Die Kammerversammlung beschließt über die:
- Änderung der Satzung des Versorgungswerkes
- Geschäftsführenden Ausschusses gemäß § 8 a Abs. 4,
- Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsführenden und Geschäftsführenden Ausschusses gemäß § 8 a Abs. 5,
- Feststellung des Jahresabschlusses,
- Entlastung des Aufsichtsführenden Ausschusses und des Geschäftsführenden Ausschusses,
- Verwendung (Aufteilung) der satzungsgemäßen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und Deckung des Bilanzverlustes,
- Rentenleistungen gemäß § 23 Abs. 2 sowie
- Auflösung des Versorgungswerkes und die im Zuge oder Abwicklung erforderlichen Maßnahmen.




