Kindererziehungszeiten - Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bereits in unserem Rundschreiben Nr. 1.2008 vom 17. Juli 2008 hatten wir auf die Möglichkeit der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke in der gesetzlichen Rentenversicherung hingewiesen.

Anlass für diese neue, mögliche Anerkennung für Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung war ein Urteil des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 31. Januar 2008, in dem mit großer Eindeutigkeit erklärt wurde, dass der Ausschluss der Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke von der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, der durch die Vorschrift des § 56 Absatz 4 SGB VI bewirkt wird, verfassungswidrig ist, wenn das Versorgungswerk keine systematisch vergleichbare Leistung wie die Rentenversicherung in seinem Leistungsrecht vorhält.

Nach circa 18 Monaten hat der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundessozialgerichtes reagiert und im
§ 56 Absatz 4 die Nummern 2 und 3 neu gefasst. Es wird dadurch gesetzlich klar gestellt, dass Personen, die während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erwerben, welche systembezogen gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI, nur dann von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen bleiben, wenn diese Ansprüche verglichen mit § 56 Absatz 4 als gleichwertig anzusehen sind.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, bei denen Kindererziehungszeiten nicht systembezogen gleichwertig berücksichtigt werden - was die Regel ist - Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt bekommen können. Damit wird die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 31. Januar 2008 für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke im SGB VI nachvollzogen.

Darüber hinaus hat der Deutsche Bundestag § 208 SGB VI dahingehend geändert, dass Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersrente die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt haben, auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen können, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erforderlich sind. Durch diese Nachzahlungsmöglichkeit für freiwillige Beiträge haben Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die bei der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten für ein Kind anerkannt bekommen haben, auch die Möglichkeit, durch Nachzahlung freiwilliger Beiträge die Wartezeit zu erfüllen und somit einen Anspruch auf Altersrente aufgrund von Kindererziehungszeiten zzgl. nachgezahlter Beiträge zu erwerben.

Näheres aus unserem Artikel im Rundschreiben 1.2008 bezüglich der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichtes, können Sie auch unter www.vawl.de im internen Bereich unter Rundschreiben und Anträge nachlesen.

Sollten Sie zudem weitere Fragen zur Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu Kinderbetreuungszeiten beim Versorgungswerk haben, so wenden Sie sich bitte an Herrn Dirk Kersting, den Sie unter der Telefonnummer 0251 52005-42 erreichen können.