Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe wählt

  1. die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1,
  2. die Mitglieder des Vorstands gemäß § 8 Abs.1 Nr. 1

und beschließt über die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates und Vorstands gemäß § 8 a Abs. 4 Satz 1.

Sämtliche Beschlüsse gemäß § 6 Satz 1 bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Kammerversammlungsmitglieder.