Kammerversammlung d. Apothekerkammer Bremen

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen wählt

  1. die „Bremer Mitglieder“ der Vertreterversammlung nach § 6 a Abs. 1 Nr. 2
  2. wählt das „Bremer Mitglied“ des Aufsichtsrates nach § 7 Abs. 1 Nr. 2
  3. wählt das „Bremer Mitglied“ des Vorstandes nach § 8 Abs. 1 Nr. 3

 und beschließt über die Abberufung des „Bremer Mitgliedes“ des Aufsichtsrates und Vorstands gemäß § 8 a Abs. 4 Satz 3.