Betäubungsmittel: Vernichtung entgegengenommener BtM
(aktualisiert am 18.03.2021)
§§ 4, 16 Betäubungsmittelgesetz
Nicht mehr verkehrsfähige Betäubungsmittel sind vom Eigentümer in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese drei Jahre aufzubewahren.
Werden unbrauchbare oder nicht mehr benötigte BtM zwecks Vernichtung in die Apotheke gebracht, können diese ohne Verzeichnung eines „Zugangs“ in der BtM-Kartei entgegengenommen und sofort sachgerecht vernichtet werden.
Dokumentationspflichtig ist hier die Entgegennahme von BtM zwecks Vernichtung aus einem Heim oder aus einem Krankenhaus, da diese Institutionen auch der Dokumentationsverpflichtung nach BTM-Recht unterliegen.
Nachfolgend finden Sie entsprechende Vordrucke (Vernichtungsprotokoll und Vernichtungserklärung für die BtM-Dokumentation im Heim/Krankenhaus).
Betäubungsmittel, die von einem Patienten in die Apotheke zurückgebracht werden, sollten sachgerecht vernichtet werden. Ein Vernichtungsprotokoll ist für diesen Fall aber nicht vorgeschrieben.