Wasserstoffperoxid-haltige Lösungen ab 12% – Abgabeverbot
(aktualisiert am 24.03.2022)
Die Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien ist seit Januar 2017 in Kraft. Für Abgabe von Wasserstoffperoxid-haltige Lösungen gelten zusätzlich die Abgabebeschränkungen aus der Verordnung EU-VO 2019/1148) über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe.
Für Apotheken bedeutet die Neuregelung, dass die Abgabe von Wasserstoffperoxid-haltigen Lösungen mit mehr als 12% an private Endverbraucher verboten ist.
Die Abgabebeschränkung gilt nicht für Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten.
Die Abgabe von Wasserstoffperoxid-Lösungen über 12% an berufliche Verwender ist zulässig, sofern die berufliche oder gewerbliche Verwendung im jeweiligen Einzelfall plausibel gemacht werden kann. Spezielle Regelungen über den Nachweis der beruflichen oder gewerblichen Verwendung bestehen dabei nicht. Nach Auskunft des Bundesministeriums des Innern kann das Bleichen von Geweihen eine berufliche Tätigkeit im Rahmen des Jägerberufs sein, wenn der Jäger diese Tätigkeit für den Dienstherren ausführt. Die meisten privat tätigen Jäger besitzen jedoch keinen Gewerbeschein, so dass ihnen nur noch Wasserstoffperoxidlösung in einer Konzentration bis 12% für diese Zwecke zur Verfügung steht. Dies reicht jedoch nach Expertenmeinung völlig aus. [1]
Hintergrund des Verbots ist der, dass Wasserstoffperoxid für die Herstellung von Triacetontriperoxid (TATP) missbraucht werden kann. Bei Triacetontriperoxid handelt es sich um einen Sprengstoff, mit dem bereits tödliche Unfälle passiert sind und der insbesondere in der Terrorszene Verwendung findet [2].
In jedem Fall hat der berufsmäßige Verwender bei erstmaligem Erwerb und danach mind. einmal jährlich oder bei Änderung der Bestellung neben dem Identitätsnachweis eine Erklärung mit Angabe des Verwendungszwecks, des Abgabedatums, der Stoffbezeichnung und der abgegebenen Menge nach Vorlage des Anhangs IV der EU-Verordnung abzugeben. Die Erklärung ist 18 Monate ab dem Datum der Transaktion aufzubewahren.
Merke: Verdächtige Transaktionen mit Ausgangsstoffen für Explosivstoffe müssen Apotheken dem Landeskriminalamt NRW (Telefonnummer 0211/939-0) melden. Eine Meldepflicht gilt zudem auch für das Abhandenkommen oder den Diebstahl für bestimmte Stoffe gemäß Anlage 2.
Übersichten der ABDA über die Abgabevorschriften finden Sie unter dem Buchstabe „C“ für Chemikalienabgabe – Tabellen BAK.
[1] Homepage ABDA
[2] Siehe Beschluss des Bundesrates vom 16.12.2016