Ihre Absicherung im VAWL während der Kindererziehungszeit
In einem überwiegend weiblich besetzten Berufsstand ist den verantwortlichen Organen des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (VAWL) die Anerkennung der Kindererziehung wichtig.
Deshalb führte im Jahr 1993 das VAWL als erstes Versorgungswerk in Deutschland die Anerkennung von Kinderbetreuungszeiten mit einer fiktiven Beitragsanrechnung ein.
Diese zusätzliche Leistung, die aus Beiträgen der Solidargemeinschaft finanziert wurde, wurde aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts und einer damit anschließenden Gesetzesänderung zum 31.12.2013 eingestellt.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 31. Januar 2008 (Aktenzeichen: B 13 R 64/06 R) erklärt, dass der Ausschluss der Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke von der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungswidrig ist, wenn das Versorgungswerk keine systematisch vergleichbaren Leistungen wie die Rentenversicherung in ihrem Leistungsrecht vorhält.
Dieses positive Urteil für kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke hatte zur Folge, dass der Gesetzgeber auf das Urteil des BSG reagierte und im § 56 SGB VI die Nummern 2 und 3 des Absatzes 4 neu gefasst hat.
Durch diese Neuregelung erkennt die Deutsche Rentenversicherung Bund auch bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen, bei denen Kindererziehungszeiten nicht systembezogen gleichwertig berücksichtigt werden, Kindererziehungszeiten an. Damit wurde die Entscheidung des BSG über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke - und somit auch für Mitglieder des VAWL - im SGB VI verankert.
Die deutsche Rentenversicherung (DRV) erhält vom Bund einen Zuschuss, um Kindererziehungsleistungen (KEZ) anzuerkennen.
Mitglieder, die Kinder erziehen, beziehungsweise in der Vergangenheit erzogen haben, können einen Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Ob aufgrund der Vormerkung später Leistungen fließen, ist von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu entscheiden.
Anerkannt werden können – nach Einführung der Mütterrente am 1. Juli 2014 – 24 Monate pro Kind für Geburten vor dem 1. Januar 1992. Für Geburten nach dem genannten Stichtag beträgt die Anerkennungszeit 36 Monate pro Kind. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Deutschen Rentenversicherung bestehenden Wartezeit von 60 Monaten zu beachten. Wer also „nur“ ein Kind nach dem 1. Januar 1992 geboren hat, erwirbt hierdurch – sofern nicht aufgrund anderer Sachverhalte zusätzliche Versicherungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehen – noch keine Rentenanwartschaft, da 24 Monate zum Erreichen der Wartezeit fehlen.
Es ist den berufsständischen Versorgungswerken gelungen zu erreichen, dass der Gesetzgeber die Erfüllung der Wartezeit auch in diesen Konstellationen ermöglicht.
In den Fällen, in denen Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung anerkannt werden, die zur Erfüllung der Wartezeit noch nicht ausreichen, können die fehlenden Beitragsmonate durch freiwillige Beiträge nach Maßgabe des § 208 SGB VI aufgefüllt werden. Genauere Auskünfte hierzu erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Berufsständisch und nicht berufsständisch versorgte Eltern sind also inzwischen im Hinblick auf die Anerkennung von Kindererziehungszeiten vollständig gleichgestellt.
Sollten Sie einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung stellen wollen, so können Sie den Antrag (V0800) bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern oder ihn online https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis.seam?conversationId=283399 stellen.
Eine doppelte Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist nicht möglich.
Grundsätzlich gilt: Es kann stets nur ein Elternteil von der Anrechnung profitieren. Zwar können die Elternteile diese Zeiten untereinander aufteilen, jedoch sind dabei bestimmte Formalien zu beachten. Bereits mit der Geburt eines Kindes werden die Eltern nach einem entsprechenden Hinweis von den Einwohnermeldeämtern angeschrieben. In diesen sogenannten „Begrüßungsschreiben“ klärt die DRV schon frühzeitig über die KEZ auf. Das macht sie auch deshalb, um die Eltern darüber zu informieren, dass sie eine „gemeinsame Erklärung“ bezüglich der Zuordnung der Kindererziehungszeit abgeben können. Wird eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat.
BU-Schutz während der Kindererziehungszeit
Beim VAWL sorgt Satz 12 der der Leistungstabelle zu § 28 unserer Satzung dafür, dass sich die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt nicht nachteilig auf die Höhe des Berufsunfähigkeitsschutzes auswirkt.
Satz 12 im Wortlaut: „Bei Mitgliedern bleiben Zeiten der Kinderbetreuung ab Beginn des Monats der Geburt des Kindes bis maximal zum Ende des Monats der Vollendung des 36. Lebensmonats unberücksichtigt.“
Können während der Kinderziehungszeit freiwillig Beiträge entrichtet werden?
Beim VAWL berechnet sich die Rente nach den eingezahlten Beiträgen. Dies bedeutet, je höher die Beitragszahlungen, desto höher der Rentenanspruch. Sollten während der Kindererziehung keine Beitragszahlungen erfolgen, so würde zunächst die Rentenanwartschaftshochrechnung zum Regelrentenbeginn absinken. Mit Aufnahme der Beitragszahlung nach der Kindererziehung würde diese wieder steigen. Rentenwerte sind stets individuell, deshalb bieten wir in unserem Mitgliederportal, dass Sie unter https://portal.vawl.de erreichen, einen Rentenrechner an, mit dem Sie das Szenario einer Beitragspause aufgrund von Kindererziehung nachstellen können. Gerne helfen Ihnen aber auch Ihre zuständige Sachbearbeitung des VAWL weiter.