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Aufrechterhaltung Apothekenbetrieb durch PTA

Für bis zu 20 Tage im Jahr, jedoch längstens an zehn zusammenhängenden Tagen darf der Apothekenbetrieb ohne Anwesenheit einer/eines Approbierten durch eine*n PTA aufrechterhalten werden. Die/der PTA hat während der Dauer der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs die Pflichten der Apothekenleitung.

Diese Regelung unterliegt einer Befristung bis zum 31.12.2031.

Dies kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag der Apothekenleitung genehmigen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Im Umkreis von mindestens 6 Kilometern darf sich keine weitere Apotheke befinden.
  2. Die/der PTA erfüllt folgende Voraussetzungen:
    • Sie/er verfügt über eine langjährige berufliche Erfahrung in allen relevanten Tätigkeitsbereichen einer öffentlichen Apotheke.
    • Sie/er führt in der betreffenden Apotheke pharmazeutische Tätigkeiten seit mindestens drei Jahren durchgängig ohne Aufsicht durch die Apothekenleitung zuverlässig aus
    • Die Apothekenleitung hat sie/ihn insbesondere über folgendes instruiert:
      • die Abgabe von Betäubungsmitteln, von T-Rezept-pflichtigen Arzneimitteln und Einzelimporten
      • die Beaufsichtigung des Personals der Apotheke und
      • das Erkennen der eigenen fachlichen Grenzen und der Entscheidung der Kontaktaufnahme mit der Apothekenleitung oder bei einer Filialapotheke oder bei einer Zweigapotheke mit dem Betreiber.
  3. Die Apothekenleitung hat die Betriebsabläufe im QMS festgelegt und die/den PTA darüber informiert.
  4. Die Apothekenleitung versichert, dass die/der PTA nach ihren/seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und persönlichen Eigenschaften zur ordnungsgemäßen Durchführung der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs imstande ist.
  5. Das Einvernehmen des Betreibers muss vorliegen, sofern es sich um die vorübergehende Aufrechterhaltung des Betriebs einer Filialapotheke oder einer Zweigapotheke handelt.

Eine vorübergehende Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch PTA darf nur erfolgen, wenn der Apothekenleitung während der Abwesenheit im Einzelfall keine Vertreterin zur Verfügung steht und die Apothekenleitung während der Abwesenheit erreichbar ist. Diese Ausnahmegenehmigung darf nicht für Hauptapotheken erteilt werden oder für Apotheken, die ein Krankenhaus versorgen, in der Arzneimittel patientenindividuell gestellt oder verblistert werden oder die Arzneimittel zur parenteralen Anwendung herstellen.