Logo der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Informations-, Beratungs- und Abzeichnungsbefugnis

Informations-, Beratungs- und Abzeichnungsbefugnis

(aktualisiert am 18.06.2025)

 

Die ApBetrO verpflichtet zur Information und Beratung von Patienten, Ärzten und anderen Kunden über Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte. Diese pharmazeutische Tätigkeit muss durch Apotheker der Apotheke ausgeübt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Tätigkeit auf andere Personen, die zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehören, zu übertragen. Diese Befugnis muss der Apothekenleiter schriftlich übertragen. Dabei muss er festlegen, in welchen Fällen der Mitarbeiter einen Apotheker zur Beratung hinzuziehen muss. Die Bewertung der Analyse und die Beratung im Rahmen eines Medikationsmanagements können nicht übertragen werden. Sie müssen zwangsläufig durch einen Apotheker erfolgen.

Nach ApBetrO dürfen Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure und Apothekenassistenten Verschreibungen abzeichnen. Darüber hinaus kann der Apothekenleiter auch hier die Befugnis zum Abzeichnen von Verschreibungen auf PTA (am besten schriftlich) übertragen.

Enthält eine Verschreibung jedoch einen erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so müssen PTA das Rezept vor der Abgabe einem Apotheker vorlegen. Erst wenn der Apotheker die Unklarheit beseitigt hat, darf das Rezept beliefert werden. Grundsätzlich müssen alle Verschreibungen unverzüglich nach der Abgabe einem Apotheker vorgelegt werden. Privatrezepte, die nicht in der Apotheke verbleiben, müssen vor der Belieferung einem Apotheker gezeigt werden.

 

Verzicht auf die Aufsichtspflicht des Apothekenleiters bei bestimmten Tätigkeiten

Trotz der Übertragung dieser Befugnisse gilt die ständige Aufsichtspflicht des Apothekenleiters oder seiner approbierten Vertretung über die Ausführung der pharmazeutischen Tätigkeiten durch PTA, Apothekenassistenten oder Personen, die sich in der Ausbildung zum Apotheker oder PTA befinden. Mit Inkrafttreten des PTA-Reformgesetzes am 1. Januar 2023 können Apothekenleiter unter bestimmten Bedingungen darauf verzichten, PTA ganz oder teilweise bei der Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten zu beaufsichtigen. Hier informieren wir über die wichtigsten Änderungen.