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Filial- und Zweigapotheken

Vertretungsregelung (§2 ApBetrO)

Es wird geregelt, dass sich bei der Benennung von zwei Personen für eine Filial- oder Zweigapotheke, diese sich länger als die üblichen drei Monate gegenseitig vertreten können.

Erleichterungen für Filialverbünde (§6 und §11 ApBetrO)

Deutliche Erleichterungen sind für Filialverbünde geplant: Die Identitätsprüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen kann zukünftig auf eine Apotheke pro Verbund beschränkt werden.

Die Prüfung von in einer Apotheke hergestellten Arzneimitteln kann auch in einer anderen Apotheke desselben Betreibers durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Behältnis mit einer Kennzeichnung über die Prüfung versehen ist und einen Verschluss besitzt, der unversehrt ist und bei dem ein zwischenzeitliches Öffnen erkennbar sein muss.

Erleichterte Bedignungen für den Betrieb einer Zweigapotheke (Zeitraum 10 Jahre) (§4, §17 ApBetrO)

Zweigapotheken ohne Rezeptur und Labor

Noch weiter zurückgefahren werden die Voraussetzungen für Zweigapotheken. Diese benötigen künftig nur noch eine Offizin und ausreichend Lagerraum, aber keine Rezeptur oder Labor mehr. Rezepturherstellung durch andere Apotheke im Filialverbund ist möglich. Bei Bezug von Rezeptur- und Defekturarzneimitteln aus einer anderen Apotheke des Verbunds müssen diese dort unverzüglich hergestellt und an die Zweigapotheke oder per Botendienst an den Patienten geliefert werden.

Der Betrieb bleibt genehmigungspflichtig. Von Notdiensten sind sie ausgenommen. Die zuständige Behörde kann zur Sicherstellung der Versorgung aber zwischen 9 Uhr und 22 Uhr auch Zweigapotheken zu Notdiensten von bis zu zwei Stunden einteilen.