Korruptionsbekämpfungsgesetz

Korruption ist ein gesamtgesellschaftliches Problem, das zu materiellen Schäden sowie zur Schädigung des Vertrauens führt. Zwar ist Korruption ohnehin ein Straftatbestand, jedoch hat sich die Landesregierung darüber hinaus zum Ziel gesetzt, die Aufdeckung und Verhinderung von Korruption zu verbessern. Vor diesem Hintergrund hat der Landtag NRW bereits am 16. Dezember 2004 das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) beschlossen. Dieses ist am 1. März 2005 in Kraft getreten und nachdem die Befristung zum wiederholten Male verlängert wurde, hat dieses Gesetz aktuell Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2013.

Unter anderem sind Maßnahmen verankert worden, die Transparenz durch Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten herstellen. Diese betreffen die Mitglieder der Organe der Apothekerkammer Westfalen-Lippe. So schreibt § 16 KorruptionsbG NRW vor, dass über die folgenden Tätigkeiten Auskunft zu erteilen ist:

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  • Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien (gem. § 125 Abs. 1 Satz 3 Aktiengesetz),
  • Mitgliedschaften in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen von Behörden und Einrichtungen gem. § 1 Abs. 1 und 2 Landesorganisationsgesetz,
  • Funktionen in Vereinen.

Dieser Verpflichtung sind die Mitglieder der Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe nachgekommen. Mitglieder der Apothekerkammer können die Auskünfte im internen Bereich einsehen.

Für Mitglieder: Klicken Sie hier um direkt zur entsprechenden Seite im internen Bereich zu gelangen.