Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern der Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe sowie
- den Angehörigen der Apothekerkammer Bremen, die Mitglieder des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe sein müssen und von der Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen gewählt werden.
Deren Anzahl bemisst sich entsprechend dem prozentualen Anteil der Mitglieder gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 an der Gesamtzahl der Versorgungswerksmitglieder der beiden beteiligten Kammerbereiche. Das Ergebnis ist auf volle Stellen kaufmännisch zu runden.
(2) Basis für die Festlegung der Anzahl der bremischen
Kammerversammlungsmitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 2 ist das
Monatsende des vorletzten Monats vor der jeweils konstituierenden
Sitzung der Vertreterversammlung.
(3) Die Vertreterversammlung beschließt über die:
- Änderung der Satzung des Versorgungswerkes,
- Feststellung des Jahresabschlusses,
- Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstands,
- Verwendung (Aufteilung) der satzungsgemäßen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und Deckung des Bilanzverlustes sowie
- Auflösung des Versorgungswerkes und die im Zuge oder Abwicklung erforderlichen Maßnahmen.
(4) Die Beschlüsse nach Abs. 3 Nr. 1 bedürfen der 2/3 und die nach
Nr. 2 bis 4 der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der
Vertreterversammlung. Für den Auflösungsbeschluss nach Nr. 5
ist die 6/7 Mehrheit aller Mitglieder der Vertreterversammlung
erforderlich.
(5) Beschlüsse nach Abs. 3 Nummern 1, 4, und 5 bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.