Ab sofort für Apothekeninhaber/innen:

Beantragung von Apothekerausweis (HBA) und Institutionenkarte (SMC-B)

Die Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) mit dem Ziel einer sicheren Vernetzung aller Leistungserbringer im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung schreitet weiter voran. Aufgebaut wird ein geschlossenes Netz, zu dem nur registrierte Nutzer (Personen oder Institutionen) mit einem (personenbezogenen) elektronischen Heilberufsausweis (HBA) und einer Institutionenkarte (SMC-B) Zugang erhalten.

Seit dem 4.5.2020 können Sie als Apothekeninhaber/in in Ihrem persönlichen Bereich auf akwl.de (interner Mitgliederbereich) die Karten bei der AKWL beantragen. Die Bestellung ist ausschließlich auf diesem elektronischen Weg möglich. Bitte beachten Sie, dass im ersten Schritt lediglich eine Bestellung von Apothekerausweisen (HBA) für Apothekeninhaber möglich ist, da es zunächst um eine zügige Anbindung aller Apotheken an die TI geht und hierfür ein Apothekerausweis für approbierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht erforderlich ist. In einer zweiten Antragsphase werden wir dann allen Approbierten den Beantragungsweg eröffnen.

Die wichtigsten Informationen in Stichworten:

  • Beantragung der Karten für Mitglieder der AKWL ausschließlich bei der AKWL möglich,
  • Beantragung ausschließlich online (interner Bereich),
  • Zunächst Beantragung nur für Apothekeninhaber geöffnet,
  • Je Betriebsstätte wird eine Institutionenkarte (SMC-B) benötigt,
  • Für jede Betriebsstätte ist ein separater Online-Antrag zu stellen,
  • Für jeden Apothekenverbund ist zunächst nur ein Apothekerausweis (HBA) des Inhabers/der Inhaberin erforderlich,
  • Die Kosten für eine SMC-B je Betriebsstätte und einen HBA für den Apothekeninhaber werden refinanziert (Abwicklung im Zuge der Installation über den Nacht- und Notdienstfonds).

Was kann und muss ich im Vorfeld des Antrags- und Bestellprozesses vorbereiten:

SMC-B
Für den SMC-B prüft die AKWL das Vorliegen der Betriebserlaubnis und bestätigt Ihnen auf dem Postweg im Zuge eines Verwaltungsverfahrens Ihre Berechtigung zur Bestellung dieser Karte (SMC-B). Hierzu sind in der Regel keinerlei Nachweise Ihrerseits erforderlich. Sie müssen lediglich die OnlineBeantragung für diese Karte auslösen.

HBA
Der HBA ist ein personenbezogener Ausweis (in Ihrem Fall ein „Apothekerausweis“), der spezifisch für den jeweiligen Leistungserbringer-Sektor bundesweit definiert wird. Hierfür ist der HBA u.a. mit entsprechenden Zertifikaten zur Identifikation ausgestattet, die Sie letztlich zweifelsfrei als Apotheker/in ausweisen. Der HBA ermöglicht die qualifizierte elektronische Signatur in den verschiedenen Anwendungsfällen, etwa um Protokolle oder elektronische Verordnungen zu unterschreiben. Diese Signatur ist der händischen Unterschrift gleichgestellt. Daher ist die Herausgabe einem komplexeren Prozess unterworfen. In ihrer Rolle als herausgebende Stelle ist die AKWL bei Antragsstellung verpflichtet, Ihre Berechtigung zu prüfen. Im Zusammenhang mit dem HBA müssen wir das Vorliegen der „Berufsausübungsberechtigung“ (Approbation) prüfen. Da die AKWL jedoch nicht die Approbationsbehörde ist, erfolgt die Überprüfung in diesem Fall nach einem einfachen Verfahren: Gemeinsam mit der Apothekerkammer Nordrhein haben wir uns darauf verständigt, vom Antragsteller jeweils eine beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde einzuholen. Die Beglaubigung darf hierbei nicht älter als drei Monate sein.
Amtlich beglaubigte Kopie stellen insbesondere Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden (z. B. Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, Schulen), Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen, Behörden, Polizei, Gerichte sowie öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen aus. Außerdem die (öffentlich-rechtlichen) Sparkassen. Auch Notare erstellen diese Beglaubigungen (ggf. gebührenpflichtig).

Die beglaubigte Kopie kann im Zuge der Beantragung auf der Kammerseite hochgeladen werden.

Da der HBA neben seiner Funktion als Signatur- und Authentifizierungskarte auch als persönlicher Sichtausweis fungiert, ist er mit einem Foto versehen, das im Zuge der Bestellung auf den Seiten des Kartenherstellers (qVDA) hochgeladen werden muss. Dieses Foto können Sie Ihrerseits vorbereiten, um dann nicht den Bestellprozess abbrechen zu müssen. Der Foto-Upload erfolgt auf den Seiten des Kartenproduzenten (qVDA) - also noch nicht im Zuge der Beantragung bei der Kammer.
Es gibt hierbei keine Anforderungen an ein biometrisches Bild (wie bei Personalausweisen), dennoch beachten Sie bitte folgende Hinweise:

  • Sie sollten frontal in die Kamera gucken. Vermeiden Sie eine geneigte oder gedrehte Kopfhaltung.
  • Die Augen sollten geöffnet und deutlich sichtbar sein und nicht durch Haare oder ein Brillengestell verdeckt werden.
  • Kopfbedeckungen (Ausnahme: religiöse Gründe) sind nicht zulässig.

Es ist nicht notwendig, hierzu einen Fotografen aufzusuchen. Eine Aufnahme mit dem Mobilfunkgerät oder der Digitalkamera vor neutralem Hintergrund ist ausreichend. Die Dateigröße beim Upload darf 1 MB nicht übersteigen.

Alle Informationen finden Sie im Detail auch auf www.akwl.de/ausweise