Wann ist eine separate SMC-B für Organisationseinheiten (SMC-B-OE) gegebenfalls erforderlich?

In dem Fall, dass eine Apotheke zulässigerweise Räume außerhalb der Raumeinheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ApBetrO für die Heimversorgung und den Versandhandel nutzt, können zusätzliche SMC-B für diese Organisationseinheiten für die Anbindung dieser Räume an die Telematikinfrastruktur (TI) möglicherweise benötigt werden.
Inwieweit für Ihre Apotheken eine Notwendigkeit besteht, insbesondere „externe“ Räumlichkeiten, die etwa im Rahmen der Heimversorgung nach § 12a ApoG oder für den Versandhandel nach § 11a ApoG genutzt werden, mit einem weiteren Konnektor sowie zugehöriger SMC-B-OE und eHealth-Kartenterminal an die Telematinfrastruktur (TI) anzuschließen, oder andere technische Möglichkeiten für einen Anschluss dieser Räume bestehen, sollte jede/r interessierte Betriebserlaubnisinhaber/in mit ihrem/seinem IT-Dienstleister erörtern.
Zwingend erforderlich, insbesondere für die Belieferung von E-Rezepten, sind solche zusätzlichen SMC-B-Karten allerdings nicht, da grundsätzlich auch die „Hauptkarte“ der Apotheke genutzt werden kann. Auch insoweit gilt die Empfehlung, den individuellen Bedarf mit den IT-Dienstleistern zu erörtern.
Eine Pflicht zu einer separaten SMC-B-OE gibt es nicht.

Gemäß aktueller Vorgabe der gematik geben die Landesapothekerkammern auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche SMC-B, auch mit separater Telematik-ID, für Organisationseinheiten von Apotheken aus, welche die Heimversorgung, die Krankenhausversorgung oder den Versandhandel betreffen.

Dabei erfolgt die Vergabe solcher separater SMC-B für Organisationseinheiten (SMC-B-OE) unter Einhaltung der nachstehend aufgeführten Rahmenbedingungen, um sowohl alle Funktionalitäten der Telematikinfrastruktur (TI) zu ermöglichen als auch die apotheken- und kammerrechtlichen Vorgaben korrekt und transparent umzusetzen:

  • Die Vergabe mehrerer Telematik-ID ist auf klar definierte Fallgestaltungen beschränkt, die rechtlich begründet und bestimmbar sind. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dies der Versandhandel (§ 11a ApoG), die Heimversorgung (§ 12a ApoG) und die Krankenhausversorgung (§ 14 ApoG). Die Gesamtzahl von nutzbaren SMC-B mit unterschiedlichen Telematik-ID je Betriebsstätte darf in Summe acht Karten nicht übersteigen.

  • Im Namensfeld, welches der separaten Telematik-ID zugeordnet ist und in den Verzeichnisdienst eingespeist wird, werden zwingend sowohl der Name der Betriebstätte als auch der Name der Organisationseinheit zusammen aufgeführt. Ggf. werden – angesichts der Beschränkung des Felds auf 64 Zeichen – Kürzungsregeln beachtet.

  • Die Benennung von Organisationseinheiten folgt standardisierten Vorgaben („Heimversorgung“, „Krankenhausversorgung“, „Versandhandel“). Falls seitens des Antragstellers/der Antragstellerin für seinen/ihren Versandhandel eine abweichende Bezeichnung genutzt wird, die in Spalte 2 des Versandapothekenregisters des BfArM gem. § 67 Abs. 8 AMG aufgeführt ist (vgl. https://versandhandel.dimdi.de/pdfs/vhr-apo.pdf), wird auch diese Bezeichnung im Namensfeld eingetragen. Internet-Domains werden hingegen nicht eingetragen.

  • Die SMC-B-OE-Ausgabe und die Eintragung der Bezeichnungen erfolgt auf der Grundlage einer Selbstauskunft der Antragsteller*in. Eine darüberhinausgehende Pflicht der Kammern, den Bestand und das Fortbestehen der Organisationseinheiten zu überprüfen, besteht nicht.

  • Die Kammern übermitteln diese Daten an den Verzeichnisdienst, ohne eine weitergehende Haftung für deren Richtigkeit.


Ansprechpartner

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Abteilungsleiter
IT und Neue Medien
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Carsten Fischer
Abteilung IT und Neue Medien
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