Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQ) zum HBA

Wir beantworten hier die häufigsten Fragen, die im Zusammenhang mit dem Antrags- und Produktionsprozess des HBA bestehen.

Wie und wo kann ich den beantragen?
Beide Ausweiskarten – der Apothekerausweis (HBA) und die Institutionenkarte (SMC-B) – werden durch die Apothekerkammer Westfalen-Lippe auf Antrag an ihre Mitglieder herausgegeben. Der Antrag ist für alle Kammermitglieder möglich. Der Antrag erfolgt online über den persönlichen Mitgliederbereich bzw. über den Link in der nebenstehenden Inof-Spalte.

Wie bestelle ich dann die jeweilige Karte?
Nachdem Sie seitens der AKWL einen formalen Bescheid über die Bezugsberechtigung der Karten erhalten haben, folgen Sie einfach den zugesandten Informationen. Sie lösen damit die Bestellung aus. Vor der endgültigen Produktion muss die AKWL in ihrer Rolle als Kartenherausgeberin die Karte jedoch noch formal freigeben. Dies erfolgt in der Regel am selben Werktag.

Was ist, was kann und wozu dient der Apothekerausweis (HBA) und was wird auf der Karte gespeichert?
Der HBA ist eine personenbezogene Chipkarte (in Ihrem Fall ein „Apotheker*innenausweis“) im Scheckkartenformat, der spezifisch für den jeweiligen Leistungserbringer-Sektor bundesweit definiert wird. Hierfür ist der HBA u.a. mit entsprechenden Zertifikaten zur Identifikation ausgestattet, die Sie letztlich zweifelsfrei als Apotheker/in ausweisen. Der HBA ermöglicht die qualifizierte elektronische Signatur in den verschiedenen Anwendungsfällen, etwa um Protokolle oder elektronische Verordnungen zu unterschreiben. Diese Signatur ist der händischen Unterschrift gleichgestellt. Diese Funktionalität ist auch außerhalb der TI einsetzbar.

Neben einigen technischen Angaben sind in den elektronischen Zertifikaten auf dem HBA folgende Daten gespeichert:

  • Vorname, Name und Titel des Ausweisinhabers,
  • Telematik-ID des Ausweisinhabers,
  • Berufsgruppe des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin (Apotheker*in) und
  • attributsbestätigende Stelle (Apothekerkammer).

"Verfällt" ein HBA?
Die elektronischen Zertifikate, die auf dem Ausweis hinterlegt sind, haben eine Gültigkeit von 5 Jahren. Rechtzeitig vor Ablauf werden Karteninhaber durch den qVDA (Kartenhersteller) über die Notwendigkeit zur Beantragung/Bestellung einer Folgekarte informiert.
Häufig gibt es Irritationen, beide Karten müssten „punktgenau“ mit den Hardware-Komponenten geliefert werden, um eine Aktivierung zu ermöglichen. Richtig ist, dass der HBA innerhalb einer Frist von 28 Tagen durch den Ausweisinhaber freigeschaltet werden muss. Die Freischaltung erfolgt im Antragsportal des Karten-Anbieters (qVDA). Das Vorhandensein der Komponenten der Telematikinfrastruktur (Konnektor, Kartenlesegeräte, etc.) ist hierfür nicht erforderlich.

Wann benötige ich das Foto für den Apothekerausweis?
Das Foto, das für den Apothekerausweis (HBA) erforderlich ist, wird während des Bestellprozesses im Portal des ausgewählten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters (qVDA)/Kartenherstellers hochgeladen.

In welchem Umfang und wie werden die Kosten für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur erstattet?
Die Kosten für die SMC-B je Betriebsstätte und des HBA für den Apothekeninhaber werden refinanziert. Die Abwicklung erfolgt über den Nacht- und Notdienstfonds des DAV.

Weitere Informationen zur Erstattung der TI-Kosten der Apotheken, der diesbezüglichen Antragstellung und der Zahlungsabwicklung sind auf den Internetseiten des Nacht- und Notdienstfonds unter www.dav-notdienstfonds.de/ti-themen/uebersicht zu finden.


Ansprechpartner

Stefan Lammers
Abteilungsleiter
IT und Neue Medien
T 0251 52005-83
F 0251 52005-93
E-Mail-Adresse anzeigen
Nachricht schreiben

Carsten Fischer
Abteilung IT und Neue Medien
T 0251 52005-62
F 0251 52005-93
E-Mail-Adresse anzeigen
Nachricht schreiben